Teilnahmebedingungen - AGB
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.
1.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Die Buchung kann auf dem Postweg, per Telefax oder über das Internet (E-Mail, Online-Anmeldeformular) erfolgen.
1.4 Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.
1.5 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
2. Bezahlung
2.1 Liegen zwischen Abschluß des Reisevertrages und Reisetermin mehr als 3 Monate kann der Reiseveranstalter vom Anmelder eine Anzahlung fordern, die 25 % des Reisepreises, mindestens aber EUR 100.- beträgt. Ansonsten ist der Reisepreis wie auch die Restzahlung spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Anmelder die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Anmelder mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu belasten.
2.3 Die Bezahlung von Hotels, Busunternehmen und anderen Dienstleistern (Ausnahme: Flugreisen) erfolgt nach erbrachter Leistung und Rechnungserstellung per Überweisung. Auf Wunsch und nach Absprache kann in der Woche vor dem Reisetermin gegen Rechnung eine Anzahlung (max. 30% vom Endpreis) überwiesen werden. Bei Beträgen unter EUR 1000.- kann nach vorheriger Absprache und erbrachter Leistung eine Barzahlung gegen Rechnung und Quittung erfolgen. Abweichungen bedürfen der Schriftform bei Vertragsschluß.
3. Leistungsänderungen
3.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Anmeldebestätigung vereinbarten Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zu ändern. Das gleiche gilt für Reiseprogramme, Seminarabläufe und -inhalte sowie gebuchte Reiseunterkünfte, wobei der Reiseveranstalter sich bemüht, eine gleichwertige Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Anmelder über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Anmelder berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Anmelder aus seinem Angebot anzubieten. Der Anmelder hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Anmelder vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1 Der Anmelder kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären und wird mit dem Eingang der Erklärung beim Veranstalter wirksam
4.2 Tritt der Anmelder vor Reisebeginn zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Anmelders für alle Reisen wie folgt berechnet:
- Bis 100 Tage vor Reiseantritt 20% (Flugreisen 30%),
- ab 99 bis 60 Tage vor Reiseantritt 30%,
- ab 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 40%,
- ab 29 bis 14 Tage vor Reiseantritt 50%,
- ab 13 bis 1 Tag vor Reiseantritt und am Abreisetag selbst 95% des Reisepreises.
Nichterscheinen bei Reiseantritt gilt nicht als Rücktritt, in diesem Fall ist der gesamte Reisepreis zu zahlen.
4.4 Dem Anmelder bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Anmeldern den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
5. Umbuchungen
5.1 Ein Anspruch des Anmelders nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Anmelders dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Anmelder erheben.
Dieses beträgt: bis 45 Tage vor Reiseantritt 50 € pro Person
5.2 Umbuchungswünsche des Anmelders, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert
b) in der Reisebestätigung auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Anmelder gegenüber zu erklären. Wird die Reise nicht durchgeführt, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, erhält der Anmelder auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Teilnehmers/Mängelanzeige
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
- Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
- Der Teilnehmer ist ebenso verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Teilnehmer in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Teilnehmers anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Teilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der Anmelder hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen, nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.5 Schadensminderungspflicht
Der Teilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1.Die Teilnahme an den Veranstaltungen geschieht auf eigenes Risiko und Gefahr. Der Reiseveranstalter haftet nicht für selbstverschuldete Unfall- und Haftpflichtschäden.
10.2 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
10.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Extra-Leistungen, die der Teilnehmer auf individueller Basis vor Ort im Hotel oder bei einem anderen Anbieter bucht. Hierzu gehören insbesondere zusätzlich vor Ort gebuchte Tauchkurse, Reitkurse, Mountainbike-Ausflüge, Paragliding und andere Sport- oder sonstige Kurse bzw. Aktivitäten. Ebenso haftet der Reiseveranstalter ausdrücklich nicht für Ausflüge, Mietwagen-Touren o.ä., die vom Teilnehmer vor Ort direkt bei einem Drittanbieter gebucht werden.
10.5. Bei Beschränkungen, Ausfall oder Abbruch der Reise durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Reiseveranstalter nicht zu vertretende Umstände, wie z.B. Krieg, Aufruhr, Katastrophen, Epidemien, Streik oder Insolvenzen haftet der Reiseveranstalter nicht. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Reisekosten erfolgt nur insoweit, wie der Reiseveranstalter von den von ihm in Anspruch genommenen Leistungsträgern Rückerstattungen unter Ausschöpfung der ihm zuzumutenden Maßnahmen erhalten hat. Eventuelle Mehrkosten gehen zu Lasten der Teilnehmer.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.2 Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
12. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13. Gerichtsstand
13.1 Der Teilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
13.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
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